letztes Update

05.03.2012

 

  Ust-ID. DE 209 099 312

Unsere AGB ´s

AGB

Verkauf  -  Service  -  Vermietung   -   Ersatzteile   aller gängigen Baumaschinen

   Partner von:

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für alle Geschäftsverbindungen, die zwischen uns als Lieferer und unseren Kunden als Besteller zustande kommen, gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, 'wenn diese dem Besteller einmal bekannt gegeben worden sind und sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers, verpflichten den Lieferer selbst dann nicht, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluß.

 

2. Angebote

Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie bei gebrauchten Maschinen und Geräten Angaben über die Dauer und das Maß der Benützung sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. Konstruktions- und Formänderungen worden vorbehalten.

 

3. Auftrag

Ein Vertrag, der den Lieferer verpflichtet, kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, wo solche nicht gegeben wird, durch die Übersendung der Rechnung zustande, auch wenn die Bestellung einem Vertreter oder Unterhändler gegeben wurde. Der Lieferer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag werden gleichzeitig alle Vereinbarungen über die Inzahlungsnahme von gebrauchten Schleppern, Maschinen, Geräten etc. aufgehoben.

 

4. Lieferung

Der Lieferer ist verpflichtet, eine vereinbarte Liefertrist einzuhalten. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung an, jedoch nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Fragen, die mit der Lieferung zusammenhängen, bis zur Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. bis zur Absendung der Ware. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen sowie ohne nachweisliches Verschulden das Lieferers entstandenen Verzögerungen oder Nichtlieferungen haftet der Lieferer nicht. Die dadurch hervorgerufenen Lieferverzögerungen verlängern die Frist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages erheblich einwirken. Das Rücktrittsrecht des Lieferers im Falle höherer Gewalt wird hierdurch nicht berührt.

Wird die Lieferzeit aus anderen als den genannten Gründen um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Besteller nach Ablauf einer durch Einschreibebrief gesetzten Nachfrist von 14 Tagen von dem Vertrag zurücktreten, Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Der Besteller kann sich auf Einhaltung der Lieferfrist nur insoweit berufen, als er seinerseits pünktlich erfüllt.

 

5. Versand und Abnahme

Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage. Verpackungs-, Verlade-, Fracht- und Rollspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zur Transportversicherung ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Der Besteller hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach dem Anzeigen der Bereitstellung den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Anlieferung an den Besteller oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

Bleibt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Abnahme länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Lieferer nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Schadenersatz zu fordern.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar ab Werk.

Die Zahlungen sind bar zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit. die unmittelbar an den Lieferer erfolgen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne daß dieses einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet, und zwar mindestens die bankmäßigen Sollzinsen für kurzfristige Kredite.

Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und es haftet der Lieferer, sofern diese auf Nebenplätze ausgestellt sind, nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Gebühren, Wechselstempel- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eingehende Zahlungen dienen immer dem Ausgleich evtl. bestehender, älterer Verpflichtungen des Bestellers, und zwar nach deren Fälligkeit.

Etwaige Beanstandungen oder Verlust während des Transportes berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen.

Werden bei vereinbarten Teilzahlungen zwei aufeinander folgende Zahlungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet und entspricht der Betrag, mit dessen Bezahlung der Besteller im Verzug ist mindestens dem 10. Teil des Preises, so wird der gesamte, noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Zahlung fällig. Ist der Besteller ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, dann gilt das gleiche, wenn über sein Vermögen das Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren eröffnet wird oder wenn ein Akzept bei Fälligkeit nicht eingelöst wird oder wenn der Lieferer von zuverlässiger Seite über die Kreditfähigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, es sei denn, daß der Besteller nachweisen kann, daß die Auskunft nicht den Tatsachen entspricht. Bei Händlerbestellern tritt die Fälligkeit schon dann ein, wenn diese mit einer Teilzahlung ganz oder teilweise im Verzuge sind. Dasselbe gilt, wenn die vereinbarten Wechsel usw. nicht rechtzeitig dem Lieferer gegeben werden. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und sie entweder in freihändigem Verkauf für Rechnung und Gefahr des Bestellers bestmöglich zu verwerten oder nur zur Sicherstellung wegzunehmen, ohne daß dadurch der Besteller von der Erfüllung des Vertrages befreit wird, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Als Sicherheit für alle Forderungen des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, tritt der Besteller dem Lieferer den abtretbaren Teil seiner Gehalts-, Lohn-, Provisions- oder sonstigen Ansprüche gegen seine jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos bei dem Lieferer zuzüglich evtl. entstehender Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten ab.

Vereinbarte Nachlässe, Rabatte, Skonti oder ähnliche Minderungen verfallen bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist.

Alle genannten Entgelte stellen Nettopreise dar, auf die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aufgeschlagen wird.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt in Kraft solange der Lieferer noch irgendeinen Anspruch gegen den Besteller auf diesen oder anderen Lieferungen hat, insbesondere solange ein Debetsaldo besteht, wobei Wechsel. Schecks, abgetretene Forderungen, Anweisungen und dergl. erst dann als Zahlungen gelten, wenn die entsprechenden Barbeträge beim Lieferer eingegangen sind.

Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriff von dritter Seite zu sichern und dem Lieferer unverzüglich solche Eingriffe, wie Pfändungen, Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines Konkursverfahrens oder Zwangsverwaltung anzuzeigen.

Besteller, die einen Kreditvertrag unter Inventarverpfändung (Pfandvertrag) abschließen oder abgeschlossen haben, oder sich der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines anderen Kreditinstituts bedienen sind verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, daß dem Lieferer das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstandenen Zinsen und Kosten an den Lieferer bezahlt worden ist.

Der Besteller darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dargestellt verbinden, daß sie wesentliche Bestandteile einer Sache werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue, bewegliche Sache herstellen. Der Miteigentumsanteil das Lieferers richtet sich im Falle der Verbindung nach dem Verhältnis des Preises für den gelieferten Gegenstand zum Wert der neuen Sache. Im Falle der Verbindung wird dem Lieferer Miteigentum auch dann übertragen, wenn die nicht gelieferte Sache gemäß § 947. Absatz 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist. Im Falle der Verarbeitung geht das Eigentum mit dem Entstehen der neuen Sache auf den Lieferer über. In allen Fällen der Verbindung und Verarbeitung verwahrt der Besteller die neue Sache für den Lieferer.

In Falle eines Weiterverkaufs der Ware durch den Händler-Besteller tritt dieser sämtliche ihm zustehenden Rechte gegen seinen Drittkäufer bis zur völligen Bezahlung dem Lieferer hiermit ab. Der Händler-Besteller hat in jedem Falle das Eigentum des Lieferers auch gegenüber dem Drittbesteller ausdrücklich vorzubehalten und den Verkauf unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Demgemäß sind Zahlungen, die beim Händler auf die abgetretene Forderung eingehen, zur Verfügung des Lieferers besonders zu verwahren und unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

Der Lieferer ist berechtigt, dem Drittbesteller von seinem Eigentum und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs Mitteilung zu machen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises darf der Besteller die Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz.-Briefes zu.

Der Besteller ist dem Lieferer zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Im Falle des freihändigen Weiterverkaufs durch den Lieferer werden Verwertungs- (Verkaufs-) Kosten in Höhe von mindestens 10% des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Anrechnung gebracht.

Der Besteller kann in keinem Falle einwenden, daß Kaufgegenstände zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dienen müssen.

 

8. Gefahrtragung

Die Gefahr geht entweder mit Absendung der Kaufgegenstände oder vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

Der Besteller ist verpflichtet, bei bestehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferers vom Tage des Versandes der Kaufgegenstände eine ausreichende Feuer- und Schadensversicherung abzuschließen. Im Versicherungsvertrag muß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Kaufgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers bleiben.

Bei Eintritt des Versicherungsfalles, der dem Lieferer anzuzeigen ist, tritt der Besteller den ihm zustehenden Ersatzanspruch an den Lieferer ab.

 

9. Gewährleistung

Soweit der Umfang der Gewährleistung von dem Lieferwerk in einem besonderen Garantieschein umrissen und der Garantieschein dem Käufer ausgehändigt wird gelten diese Gewährleistungsbedingungen. Ist dies nicht der Fall, so gewährleistet der Lieferer eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 6 Monaten nach dem Tag der Auslieferung an den Besteller bzw. Drittbesteller, wenn Vertragspartner ein Händlerbesteller ist.

Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferers auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers übel.

Gewährleistungsansprüche sind beim Lieferer, und zwar sofort nach Feststellung des Mangels geltend zu machen.

Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, der Lieferer ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden isst. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes gemäß Betriebsanleitung nicht befolgt und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware dem Lieferer schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers. Insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.

Die Lieferung von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluß sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Für Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen gelten Sonderbedingungen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen, die während der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien entstehen, ist der Hauptsitz des Lieferers bzw die hierfür zuständigen Gerichte (hier Augsburg). Dies gilt auch für Forderungen aus Scheck- und Wechselhergaben, selbst wenn diese außerhalb des Wohnsitzes des Lieferers zahlbar sind.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort.

 

Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Baumaschinen und Baugeräte

 

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie    Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Mieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich   beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach    Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu    beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besieht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden  sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

   - grobem Verschulden des Vermieters

   - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens.

   Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschuß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und   4 sowie §4 Nr. 1 entsprechend.

 

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den    Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem   Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

5. Fällige Beträge werden in der Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermietet ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

§ 6 Stilliegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen. die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche. Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit

   entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einerarbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme    dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf       Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,

   a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

   b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

   c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten  untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.

 

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; §5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1 c) gilt   entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu   prüfen.

 

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung   der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von §9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderen falls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich    durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4. so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§ 12 Kündigung

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

   b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

   c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungfrist

     - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

     - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

     - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

     vereinbart ist.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Erhaltung einer Frist zu beendigen

   a) im Falle von § 5 Nr. 4

   b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

   c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters der Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen an deren Ort verbringt;

   d) in Fällen von Verstößen gegen §7 Nr. 1

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §5 Nr. 4 in Verbindung mit §9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach §9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,   so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen

1, Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ( hier Augsburg ) - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.